Mietpreisbremse und Bestellerprinzip gelten ab 01.06.2015
Seit dem 1. Juni 2015 ist es gesetzlich geregelt:
Es gilt die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip.
Mietpreisbremse
Die Mietpreisbremse geht aus dem "Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespanntem Wohnungsmarkt" hervor.
Es sieht vor, dass Wohnraum in diesen Lagen zu einer Miete in Höhe von maximal 10 % oberhalb der ortüblichen Vergleichsmiete vermietet werden darf.
Betroffen sind in NRW 59 Kommunen, im Regierungsbezirk Düsseldorf sind 21 Städte und Gemeinden betroffen.
Konkret für den Rhein-Kreis Neuss sind es Dormagen, Grevenbroich, Meerbusch und Neuss.
Ausgenommen sind:
- Wohnraum, der umfassend modernisiert wurde
- Wohnraum, für den wirksam eine höhere Miete vereinbart worden ist. Hier muss die Miete weder im laufenden Mietverhältnis noch bei einer Neuvermietung gesenkt werden.
Bestellerprinzip
Das "Bestellerprinzip" besagt, dass derjenige, der den Makler beauftragt, auch die Maklergebühr, also die Courtage zahlt.
Fakt ist, dass nun in fast allen Fällen der Vermieter den Makler bezahlen muss.
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