Erftkurier: Experten-Tipp am 21.09.2014

Das Widerrufsrecht und die Umsetzung im Maklerbüro

Seit Juni dieses Jahres gibt es eine Erweiterung des Verbraucherrechts. Sie bezieht sich auf das Recht der Verbraucher, Maklerverträge widerrufen zu können. Als Verbraucher kennen Sie das Widerrufsrecht vielleicht schon, zum Beispiel aus dem Online-Handel.

Seit einigen Monaten haben gewerbliche Immobilienanbieter ihre Kunden über ihr Widerrufsrecht aufzuklären. Dazu ist der Immobilienmakler gesetzlich verpflichtet, soweit ein Maklervertrag im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume des Maklers zustande kommt und der Makler sein Provisionsverlangen im Angebot ausweist.

Reagieren Sie auf ein Angebot eines Immobilienmaklers mit einer Anfrage oder einem Anruf, schließen Sie bereits einen Maklervertrag. Juristen nennen diesen Vertragsschluss „konkludent“ und beziehen sich hier auf das schlüssige Verhalten beider Vertragsparteien.

Was mitunter Verwirrung stiftet, ist aber eine Erweiterung Ihres Rechtes als Interessent und Verbraucher. Der Immobilienmakler klärt den Kunden – wie z.B. gewerbliche Online-Anbieter auch – über das Widerrufsrecht auf. Dabei kann der Makler das Widerrufsrecht nicht ausschließen und Sie als Verbraucher können auch nicht darauf verzichten. Beide Seiten sind an die Vorschriften gesetzlich gebunden.

Wichtig für Sie ist, dass Sie trotz des Maklervertrages zunächst keine Zahlungen zu leisten haben. Bittet Ihr Makler um Ihre Unterschrift zur Widerrufsbelehrung bevor er für Sie tätig wird, gehen Sie damit keine gesonderte Vereinbarung ein. Nach wie vor bleiben Informationen zur Immobilie, Besichtigungen und Exposé für Sie unverbindlich und kostenfrei.

Sein Honorar erhält der Makler wie bisher: Als Courtage bei Abschluss eines Miet- bzw. notariellen Kaufvertrages.

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